Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Mahn- und Inkassodienste

Leistungsumfang:

Die Fa. IKS, Inkasso & Kreditschutz Ges.m.b.H, übernimmt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die Inkassotätigkeit im Namen des Auftraggebers. Ziel ist es die Forderungen rasch zu bearbeiten und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die eine schnelle Einbringung gewährleistet. IKS wird ermächtigt, mit dem Schuldner Zahlungsvereinbarungen im eigenen Ermessen abzuschließen und veranlasst gegebenenfalls die gerichtliche Geltendmachung der Forderung, der Inkassokosten und der Zinsen. Ein entsprechender Zahlungsverkehr wird durchgeführt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart und unterzeichnet werden.

Auftragserteilung/Schuldnerdaten:

Die zum Inkasso übergebenen Forderungen müssen zu Recht bestehen und als unbestritten gelten. Bei Übergabe von nicht zu Recht bestehenden, also bestrittenen Forderungen haftet der Auftraggeber für dadurch entstandene Kosten. Inkassoaufträge können schriftlich, per Fax oder über E-Mail unter Beilage der Rechnungskopie erteilt werden. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle Ihm bekannten Schuldnerdaten an IKS weiterzugeben. IKS behält sich die Annahme von Inkassoaufträgen vor. IKS ist berechtigt die Betreibungsmaßnahmen allenfalls einzustellen, wenn ein weiteres Vorgehen nicht mehr zweckmäßig erscheint.

Inkassokosten

Die Höchstsätze der Vergütungen sind in der Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBL 141/1996, §3, Absatz 1.- 6. geregelt. Inkassokosten sind nach dem ZinsRÄG im Sinne der §§ 1295 ff. ABGB Schadenersatzansprüche, postuliert im § 1333 (3) AGBG. Inkassokosten werden im Namen des Auftraggebers vorerst zusammen mit der Hauptforderung direkt dem Schuldner angerechnet. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass bei Zahlung nur der Hauptforderung die gerichtliche Betreibung der Inkassokosten und Zinsen im gesetzlich zulässigen Ausmaß gegenüber dem Schuldner von IKS eingeleitet werden kann. Grundsätzlich sind anfallende Inkassobearbeitungskosten vom Auftraggeber zu bezahlen. Bis zur endgültigen Klärung der Frage der Einbringlichkeit der Inkassokosten werden diese dem Auftraggeber gestundet. Auf Barauslagen und sonstige Kostenersatzansprüche von IKS findet diese Regelung keine Anwendung. Der Auftraggeber tritt die gesetzlich in Anrechnung zu bringenden Verzugszinsen an IKS ab. Eingehende Zahlungen können zunächst auf die Inkassokosten und Barauslagen, weiter auf Zinsen und dann auf die Hauptsache gebucht und verrechnet werden.

Zahlungsmeldung

 Alle beim Auftraggeber eingehenden Zahlungen oder während der Bearbeitung vom Auftraggeber mit dem Schuldner getroffenen Zahlungsvereinbarungen müssen der Firma IKS umgehend gemeldet werden. Die Beachtung dieses Hinweises ist besonders wichtig, damit nicht Kosten entstehen, für die der Schuldner dann nicht mehr haftet. Solche Kosten, die aus einem Versäumnis der Zahlungsmeldung entstanden sind werden vom Auftraggeber getragen

Bearbeitungsentzug

Nimmt der Auftraggeber der Firma IKS die Möglichkeit die Bearbeitung des Inkassofalles weiter durchzuführen, z.B. durch Stornierung eines Auftrages oder Ablehnung der Klage, gehen die bis dahin entstandenen Inkassokosten und Barauslagen zu Lasten des Auftraggebers. Sonderregelungen sind jedoch mit Einverständnis von IKS möglich und müssen schriftlich vereinbart werden.

Rechnungslegung

Das Abgabenänderungsgesetz 2003 § 11 UstG verpflichtet Inkassobüros nun, dem Schuldner die jeweiligen Inkassogebühren dann netto vorzuschreiben, wenn der Auftraggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist. Die Umsatzsteuer aus der Inkassoleistung wird daher dem Auftraggeber nach Zahlung durch den Schuldner durch Rechnungslegung bekannt gegeben und von diesem spätestens zum nächstmöglichen Vorsteuerabzugstermin an das Inkassobüro bezahlt. Diese Rechnungslegung sowie die Abrechnung und Überweisung der zu Gunsten des Auftraggebers eingebrachten Gelder gilt als Rechnungslegung gem. § 1012 ABGB. Über diese Rechnungslegung hinaus besteht bezüglich der Inkassokosten keine Rechnungslegungspflicht und wird insbesondere auf die Vorlage von Zahlungsbelegen verzichtet.

Direkte Vereinbarungen

Der Auftraggeber verpflichtet sich Vergleiche, die während der Inkassobearbeitung mit dem Schuldner direkt verhandelt werden, vorher mit IKS abzustimmen. Die mit dem Auftraggeber vereinbarten Inkassokosten werden mittels Rechnungslegung dem Auftraggeber verrechnet. Gleiches gilt für die Weitergabe laufender Inkassoakte an Dritte (z.B. Rechtsanwälte oder ein anderes Inkassobüro).

Archivierungen

IKS ist berechtigt, erledigte Akten und zur Verfügung gestellte Unterlagen 3 Monate nach Erledigung zu vernichten, wenn diese bis dahin von den Auftraggebern nicht schriftlich rückgefordert werden.

Haftungsausschluss

Aufträge, Mitteilungen und Vereinbarungen sind für IKS nur dann verbindlich, wenn diese nachweislich IKS in Schriftform zur Kenntnis gebracht wurden. Inkassoaufträge erstrecken sich grundsätzlich nicht auf die Überwachung von Verjährungsfristen, weshalb IKS für solche Verfristungen auch nicht haftet.

Ausgeklagte, verjährte, ausgebuchte Forderungen

Bei Aufträgen über bereits geklagte oder verjährte Forderungen sowie bei Weiterbearbeitung der vom Inkassobüro als uneinbringlich berichteten und ausgebuchten Forderungen erhält IKS eine mit dem Auftraggeber gesondert zu vereinbarende Provision von allen zu Gunsten des Auftraggebers eingehenden Geldern (auch von Direktzahlungen an den Auftraggeber).

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort sowohl für die Leistungserbringung als auch die Zahlung ist Salzburg. Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird das sachlich zuständige Gericht für Salzburg als ausschließliche Gerichtszuständigkeit vereinbart.

Datenschutz

Der Auftraggeber erteilt sein ausdrückliches Einverständnis zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten und der sonstigen Daten, die im Zusammenhang mit der Forderung des Auftraggebers stehen, durch IKS oder deren Beauftragte zum Zwecke der Erbringung der beauftragten Leistungen.

Sondervereinbarungen

Diese bedürfen ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsleitung von IKS.

AUSLANDSFORDERUNGEN

Begründet durch die unterschiedliche Rechtslage in einzelnen Staaten ist es IKS nicht möglich, das Kostenrisiko genauso wie im Inland vom Auftraggeber fernzuhalten. Es gelten daher die jeweiligen Auslandsinkassopreislisten mit den geltenden Bearbeitungspauschalen und Erfolgsprovisionszahlungen. Ergänzend zu den bereits angeführten Bedingungen gelten für Auslandsaufträge folgende Punkte als vereinbart:

  1. A) Im Falle der positiven Erledigung der Hauptsache einschließlich unserer Gebühren und der eventuell anfallenden Anwaltskosten und Gerichtskosten entstehen dem Auftraggeber keinerlei Kosten. Sollten jedoch auf Grund der jeweiligen Rechtslage die angefallenen Kosten der gerichtlichen Betreibung nicht vom Schuldner bezahlt werden, sind diese vom Auftraggeber an IKS zu erstatten. Angefallene Inkassokosten werden pauschaliert.
  2. B) Im Falle der Uneinbringlichkeit einer Forderung(en) verzichtet IKS auf die vollen Bearbeitungskosten – in Rechnung wird dem Auftraggeber ein Pauschalsatz, entsprechend den durchgeführten Arbeitsschritten gestellt. Angefallene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten gehen zu vollen Lasten des Auftraggebers.
  3. C) Sollte es auf Grund des Kostenrisikos zu keiner Anwaltsbeauftragung bzw. zu keiner gerichtlichen Betreibung der Forderung kommen, wird der Geschäftsfall abgeschlossen und als uneinbringlich, wie unter Punkt B) angeführt, abgerechnet.